STIFTUNGSSATZUNG

PRÄAMBEL

Bei der Loveparade-Katastrophe am 24. Juli 2010 starben 21 junge Menschen,
Hunderte wurden zum Teil schwer verletzt oder traumatisiert. Angehörige
und Betroffene leiden bis heute an den Folgen. Zu deren
Bewältigung will die Stiftung „Duisburg 24.7.2010“ beitragen.

Im Bewusstsein, Mitverantwortung für die Folgen der Katastrophe zu tragen,
unterstützt die Stadt Duisburg die Initiative von Angehörigen und Betroffenen,
diese Stiftung zu begründen.

 

 

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1)

Die Stiftung führt den Namen Stiftung Duisburg 24.7.2010.

(2)

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Duisburg

 

§ 2

Gemeinnütziger Zweck

(1)

Die „Stiftung Duisburg 24.7.2010“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige
und gemeinnützige und Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.

(2)

Zweck der Stiftung ist

a. die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i.S.d. § 53 AO, die unmittelbar
oder mittelbar durch das Massenunglück anlässlich der Loveparade in
Duisburg vom 24. Juli 2010 in Not geraten sind und denen von anderer Seite
nicht ausreichend oder wirksam genug geholfen werden kann.


b. die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die durch Unglücke betroffen
sind, die zu vergleichbaren Traumatisierungen und Notlagen führen, soweit es die finanziellen Mittel der Stiftung zulassen und die vorgenannten Stiftungszwecke nicht beeinträchtigt werden.

c. die Förderung des Katastrophenschutzes sowie der Unfallverhütung.

Eine unmittelbare finanzielle Hilfeleistung der Stiftung soll grundsätzlich erst erfolgen, wenn andere Möglichkeiten erfolglos ausgeschöpft oder unzureichend sind.

 

(3)

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

• die Ausrichtung und Organisation der jährlich stattfindenden Gedenkfeier am 24. Juli eines jeden Jahres in Duisburg zum Gedenken an das Massenunglück anlässlich der Loveparade in Duisburg vom 24. Juli 2010 zur Aufarbeitung entstandener Traumata

• die Unterhaltung, laufende Pflege, Gestaltung der Gedenkstätte in Duisburg, Karl-
Lehr-Tunnel zum Gedenken an das Massenunglück anlässlich der Loveparade in
Duisburg vom 24. Juli 2010, damit hier ein Ort der Trauer für die
Angehörigen/Überlebenden erhalten bleibt


• Einrichtung einer Kontakt-, Informations- und Beratungsstelle mit dem Ziel, eine
optimale individuelle, soziale und materielle Hilfestellung zu vermitteln


• Angebote zur Vernetzung und Kommunikation Betroffener;


• Durchführung von einschlägigen wissenschaftlichen Veranstaltungen und
Forschungsvorhaben, Publikationen und Medienarbeit, um für die Lebenslagen der
Betroffenen Verständnis und Hilfsbereitschaft zu wecken sowie deren Schicksal zu
dokumentieren und durch Aufklärung dazu beizutragen, dass sich ein solches
Unglück nicht wiederholt.

 

(4)

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

 

(5)

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Stifter und ihre Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
der Stiftung.

 

§ 3

Stiftungsvermögen

(1)

Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.


(2)

Der Stiftungsvorstand soll das Stiftungsvermögen zur Verwendung für
satzungsgemäße Zwecke über die gesamte Laufzeit der Stiftung verbrauchen. Hierbei
dürfen im ersten Jahr bis zu 40% des Anfangsstiftungsvermögens verwendet werden,
die restlichen 60% anteilsmäßig in den folgenden Jahren. Es muss sichergestellt
werden, dass das Kapital so gleichmäßig verbraucht wird, dass während der gesamten
Laufzeit die Zweckverwirklichung gesichert ist. Im letzten Geschäftsjahr ihres
Bestandes darf die Stiftung ihr gesamtes verbliebenes Vermögen verbrauchen.

 

(3)

Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen
ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 2
Satz 1 ist zu beachten.

 

§ 4

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1)

Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen
sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des
Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können,
soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder
teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den drei
folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung
ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.

(2)

Dem Stiftervermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die
Zuwendende/den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen
Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von
der Erblasserin/vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des
Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.

(3)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5

Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein
Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

 

§ 6

Organe der Stiftung

(1)

Organe der Stiftung sind

a) der Vorstand
b) das Kuratorium
c) der Beirat

(2)

Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 7

Zusammensetzung des Vorstandes

(1)

Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 3 Personen. Die Bestellung
des ersten Vorstandes erfolgt durch die Stifter. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte
die Vorsitzende/den Vorsitzenden. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 5
Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(2)

Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich vom
Kuratorium bestellt. Auf Ersuchen der/des Vorsitzenden kann das ausscheidende
Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben.

(3)

Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium
mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen seiner Mitglieder abberufen werden.

(4)

Das Kuratorium entscheidet über die Anzahl der Vorstandsmitglieder.

 

§ 8

Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1)

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung
eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden
gemeinsam mit deren/dessen Vertreter/Vertreterin oder einem weiteren Mitglied.

(2)

Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen
des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern
und der Aufstellung des Jahresabschlusses.
b) die Beschlussfassung über die Verwendung des Stiftungsvermögens, der
Vermögenserträge und Zuwendungen (soweit keine konkrete Zweckbindung vorliegt),
c) die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 13 und 14.

(3)

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4)

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen
keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen
angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines
entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden.

 

§ 9

Zusammensetzung des Kuratoriums

(1)

Das Kuratorium besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Personen. Das erste
Kuratorium wurde von den Stiftern bestellt.

(2)

Das Kuratorium wählt den Vorsitzenden/die Vorsitzende und die stellvertretende
Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.

Das Kuratorium kann den Vorsitzenden/die Vorsitzende und die stellvertretende
Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden durch Beschluss, der einer einfachen
Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Kuratoriums bedarf, vorzeitig aus dem Amt abberufen. Der/die Betroffene hat kein Stimmrecht und zählt für die Zwecke der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht als Mitglied des Kuratoriums. Durch den Abberufungsbeschluss bleibt die Mitgliedschaft im Kuratorium unberührt.

Scheiden der/die Vorsitzende des Kuratoriums oder der/die stellvertretende
Vorsitzende vorzeitig aus dem Amt aus, so hat die Neuwahl vor anderen Beschlüssen
des Kuratoriums in einer unverzüglich einzuberufenden Kuratoriumssitzung zu
erfolgen.

(3)

Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt 5 Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.
Bei Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern bestellen die verbleibenden Mitglieder
die Nachfolger.

(4)

Das Kuratorium kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der
Mitglieder des Kuratoriums. Der/die Betroffene hat kein Stimmrecht und zählt für die
Zwecke der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht als Mitglied des
Kuratoriums.

(5)

Das Kuratorium selber entscheidet durch Beschluss, die Personenzahl des
Kuratoriums zu verringern oder zu vergrößern; der Beschluss bedarf der einfachen
Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Kuratoriums. Ein Beschluss, die
Personenzahl des Kuratoriums zu verringern, darf nicht zur Verkürzung der laufenden
Amtszeit von Mitgliedern des Kuratoriums führen.

 

§ 10

Rechte und Pflichten des Kuratoriums

(1)

Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des
Stifterwillens durch den Vorstand.

(2)

Dem Kuratorium obliegt insbesondere

a) die Beschlussfassung über die Vergabe der Fördermittel, soweit er nicht
Einzelentscheidungen dem Vorstand überträgt;
b) die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes;
c) die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes;
d) die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung und gegebenenfalls die
Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers;
e) die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes;
f) die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 13 und 14.

(3)

Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4)

Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen
keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen
angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines
entsprechenden Kuratoriumsbeschlusses erstattet werden.

(5)

Die Stiftung kann durch Beschluss des Kuratoriums weitere Gremien einrichten (z.B.
wissenschaftlichen Beirat).

 

§ 11

Zusammensetzung und Aufgabe des Beirats

(1)

Die Stiftung soll sich durch einen Beirat beraten lassen, der das Recht auf Beteiligung
an Entscheidungsfindungen zur Verwirklichung der Stiftungszwecke nach Maßgabe
dieses § 11, Absätze 1, 3 und 7 hat.

Der Beirat erhält ein Informations- und Initiativrecht.

Das Informationsrecht des Beirats bezieht sich, sofern keine der nachfolgend
genannten Einschränkungen Anwendung findet, auf die wesentlichen Ergebnisse der
Sitzungen des Kuratoriums, einschließlich aller Beschlussfassungen, und wird durch
entsprechende Information des Beirats innerhalb von 6 Wochen nach einer
Kuratoriumssitzung erfüllt. Das Informationsrecht des Beirats gilt nicht für die
Ergebnisse der Sitzungen des Kuratoriums, einschließlich der betreffenden
Beschlussfassungen, im Bereich Finanzen und Personal sowie in solchen
Angelegenheiten, in denen das Kuratorium im Einzelfall ein berechtigtes
Vertraulichkeitsinteresse hat. Die Information des Beirats erfolgt durch (ggf. teilweise)
Überlassung einer Kopie des Sitzungsprotokolls des Kuratoriums.

Im Rahmen seines Initiativrechts kann der Beirat nach mehrheitlichem Beschluss
Vorschläge zur Verwirklichung der Stiftungszwecke an das Kuratorium unterbreiten,
über welche dieses berät und entscheidet. Vorschläge sind vom Beirat schriftlich und
unter Angabe des Beschlussantrags einzureichen. Das Kuratorium hat einen
Vorschlag des Beirats spätestens in der übernächsten Sitzung zu beraten und zu
entscheiden; sofern der Vorschlag dem Kuratorium spätestens 3 Wochen vor der
nächsten Sitzung zugeht, soll der Vorschlag in dieser Sitzung beraten und


entschieden werden. Der Beirat hat das Recht, zu seinen Vorschlägen vom Kuratorium
gehört zu werden. Bei einer ablehnenden Entscheidung des Kuratoriums kann der
Beirat die betreffende Angelegenheit noch einmal beraten und seinen ursprünglichen
Vorschlag frühestens nach 3 Monaten oder einer vom Kuratorium im Einzelfall
bestimmten angemessenen Frist erneut (ggf. in abgeänderter Form) in das Kuratorium
einbringen.

(2)

In den Beirat sollen Persönlichkeiten berufen werden, die geeignet sind, die Belange
der Betroffenen und Angehörigen gegenüber dem Kuratorium und dem Vorstand zu
vertreten, die Stiftung bei der Erarbeitung und Verwirklichung ihrer Stiftungszwecke zu
unterstützen und den Stiftungsorganen in geeigneter Weise zur Seite zu stehen. Zu
diesen Persönlichkeiten zählen insbesondere die Angehörigen der bei der Loveparade
Verstorbenen und die verletzten Betroffenen selbst sowie der Oberbürgermeister der
Stadt Duisburg.

Es soll darauf hingewirkt werden, dass je zwei Vertreter der Angehörigen und der
Betroffenen dem Beirat angehören.

(3)

Die Mitglieder des Beirats haben ein Anhörungsrecht bei den Sitzungen von
Kuratorium und Vorstand.

(4)

Der Beirat besteht aus mindestens 5, maximal 7 Mitgliedern. Erst, wenn die
Mindestzahl an Mitgliedern unterschritten ist, muss der Beirat nachbesetzt werden.

Der Beirat benennt neue Mitglieder nach Beschluss, welcher der einfachen Mehrheit
der Stimmen der Mitglieder des Beirats bedarf, selbst. Die Amtszeit der
Beiratsmitglieder beträgt 5 Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.

(5)

Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des
Kuratoriums bedarf.

(6)

Bei stiftungsschädigendem Verhalten kann der Beirat nach Anhörung von Kuratorium
und Vorstand den Ausschluss einzelner Mitglieder mit einfacher Mehrheit der Stimmen
der Mitglieder des Beirats beschließen. Der/die Betroffene hat kein Stimmrecht.

(7)

Entscheidungsbefugnisse für die Stiftung besitzt der Beirat nicht.


§ 12

Beschlüsse von Vorstand und Kuratorium

(1)

Der Vorstand und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen, soweit nicht etwas anderes geregelt ist,
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich
aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch
ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften
anzufertigen.

(2)

Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von
Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach §§ 13 und 14 der Satzung.

 

§ 13

Satzungsänderung

(1) Der Vorstand kann gemeinsam mit dem Kuratorium einstimmig eine Änderung der Satzung beschließen, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert wird. Die Stiftungsbehörde ist hierüber innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten.

(2) Der Vorstand kann gemeinsam mit dem Kuratorium einstimmig, sofern eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, den bestehenden Stiftungszweck ändern oder erweitern und/oder wesentliche Änderungen der Organisation beschließen, soweit es die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

 

§ 14

Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss

Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen
ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder
mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es
nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch
die nachhaltige Erfüllung eines nach § 13 Abs. 2 geänderten oder erweiterten
Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss
entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.


§ 15

Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für mildtätige Zwecke.
Das Kuratorium legt den konkreten Anfallsberechtigten fest.

 

§ 16

Unterrichtung der Stiftungsbehörde

Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.

 

§ 17

Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten
sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der
Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur
Steuerbegünstigung einzuholen.

 

§ 18

Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf, oberste Stiftungsbehörde ist das
für Stiftungsrecht zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die
stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu
beachten.